ALLGEMEINE VERMIET- / GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE
Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobiles Pilot G740GJ
(nachfolgend „Vermieter“ genannt), und Ihnen (nachfolgend
„Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
1) Vertragsgegenstand
a: Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die
vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglicher vereinbarter
Entgelte.
b: Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die § 651 a BGB (Vertragstypische Pflichten
im Reisevertrag) finden keinerlei Anwendung.
c: Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
d: Bei Übernahme bzw. bei Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. ein
Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind
Bestandteile des Mietvertrags.
2) Mindestalter des Fahrers, Führerschein
a: Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 30 Jahre. Der Mieter hat dafür Sorge zu
tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
b: Der Führerschein der Klasse 3 gilt für alle Modelle. Der Führerschein der Klasse C1 gilt für
Fahrzeuge von 3.500 kg bis 7.500 kg
c: Eine Vorlage des Original-Führerscheines durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung
und/oder zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobiles.
d: Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheines zu einer verzögerten Übernahme, geht
dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist der Führerschein vorlegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 b nun die Anwendung.
3) Entgelte und Zahlungsbedingungen
a: Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe lt.
gültiger Preisliste berechnet.
b: Kraftstoffkosten-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und
sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Betankungsbeleg und Mietvertrag an.
Durch den Mietpreis sind abgegolten: Wartung und Verschleißreparaturen.
c: Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden als je ein Miettag berechnet,
sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.
4) Versicherungsschutz
a: Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
wie folgt versichert: Vollkasko Haftpflichtversicherung (100 Mio. Deckung) – mit
€ 1.500,00 Selbstbeteiligung sowie eine Teilkasko mit € 1.500,00 Selbstbeteiligung.
b: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten
haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.
5) Reservierung und Zahlungsbedingungen
a: Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage. Pro Miettag sind 300 Km frei. Mehrkilometer werden mit €
0,35/Kilometer berechnet.
b: Nach Unterschrift des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in
Höhe von 30 % des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann
im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur
Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden dann die Stornobedingungen der Ziffer 6.b
Anwendung.
c: Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 60 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6.b Anwendung.
6) Rücktritt und Umbuchung
a: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen
nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b: Bei Rücktritt vom Mietvertrag mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
- vom 49. bis 15 Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
- ab 14. Tag 90 % des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs 100 % des Mietpreises.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nicht-abnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird
der Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
c: Die Gestellung eines Ersatzmieters (Voraussetzung Ziffer 2.) ist nur mit schriftlicher Genehmigung
des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
d: Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer
Höhe entstanden ist.
7) Kaution
a: Die Kaution in Höhe von € 1.500,00 Euro muss bis spätestens 7 Tage vor Mietantritt auf das Konto
des Vermieters eingegangen sein
b: Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung innerhalb von 7 Tagen
zurückerstattet.
c: Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigung, Toilettenreinigung, Betankung,
Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese
durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten
kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden
Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht die Kaution
zurückzubehalten.
8) Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a: Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) zu übernehmen
und zurückzugeben.
b: Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original
vorzulegen. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheines und des Personalausweises zu
hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem im
Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle
Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c: Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das
Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes
und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör
und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.
d: Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe
des Fahrzeuges vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter
verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglichen vereinbarten Zeitpunkt von innen
gereinigt und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei
Fahrzeugrückgabe die Toilette nicht entleert und/oder nicht gereinigt, wird eine pauschale Gebühr
lt. Mietvertrag fällig.
f: Ebenso sind der Brauchwasser- und der Abwassertank zu entleeren, d.h. das Fahrzeug ist entleert
zurückzugeben.
g: Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
h: Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des
vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung
der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die
Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte
Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i: Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
j: Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter
fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund
vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen
Grundes bleibt hiervon unberührt.
k: Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu
tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
9) Ersatzfahrzeug
a: Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die
Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat,
kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters
nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10) Obliegen des Mieters
a: Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl-
und Wasserstandes sowie des Reifendruckes). Ebenso die Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges
eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die
Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen
(Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in Verkehrssicherem Zustand befindet.
b: Es ist ausdrücklich untersagt, es u.a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen
gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung oder Leihe
- zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
- für Fahrschulübungen und Geländefahrten
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
befahrbarem Gelände
- Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich nicht erlaubt!
- Fahrten in Europäische Länder sind zulässig, jedoch in Osteuropäische Länder bedürfen sie der
vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen
Versicherungsschutzes.
c: Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters.
d: Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern sowie der
Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
e: Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsvorschriften einzuhalten und
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 50,00 ohne Zustimmung des
Vermieters in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur
mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die
Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur
gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
f: Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist
nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere nicht mit Aufklebern oder
Klebefolien zu versehen.
g: Haustiere dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mit vom
Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/Einrichtungen mitgenommen
werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, und Transit-
/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigen-verantwortlich.
Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen,
insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/ Ausscheidungen
vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen
sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu
Lasten des Mieters. Werden Tiere ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug
mitgenommen, werden die tatsächlichen anfallenden Reinigungskosten mindestens jedoch aber €
500,00 in Rechnung gestellt.
h: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden einmalig
€ 500,00 in Rechnung gestellt.
i: Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und
die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen. Sofern
der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen
des Fahrers.
j: Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach
Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen
Sitzplätzen.
k: Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
11) Verhalten bei Unfall oder Schadenfall
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder
sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht von Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung
des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Die gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadensersatzansprüche anderer
Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere
Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens jedoch bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12) Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen
Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine
gesetzlich vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung des Vermieters oder für die
Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter
oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für
Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassenen bzw.
vergessen wurden.
13) Haftung des Mieters
a: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten
haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500,00 pro Schadensfall.
b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol-
oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für
Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2
Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz
vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der
Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen
sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung
entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden,
Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von
Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den
folgenden Bestimmungen.
c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für
alle hieraus entstandenen Schäden.
d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den
Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig
herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die
Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine
Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und
Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder
Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in
voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens
sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat.
Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
g: Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang
von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet.
i: Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
j: Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der
Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution
hinaus, zu tragen.
k: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter während der
Mietzeit wie ein Leasingnehmer
14) Verjährung
a: Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter
schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.
b: Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter,
ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zum
Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c: Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der
Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der
Rückgabe des Fahrzeuges.
15) Allgemeine Bestimmungen
a: Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma, Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossenen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b: Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c: Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d: Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
16) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a: Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt Personen-bezogene Daten des Mieters/Fahrers zum
Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b: Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen,
sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist.
c: Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben zur Vermietung, Vorlage
falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges,
Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen und weiterem.
17) Nicht ordnungsgemäße Nutzung
Fahrten zu Testzwecken und/oder Geländefahrten sowie das Fahren des Fahrzeuges unter
Extrembedingungen, als auch Festival Besuche sind strikt verboten. Zuwiderhandlung wird
strafrechtlich verfolgt.
18) Diebstahlschutz
Das Fahrzeug ist zum Diebstahlschutz GPS überwacht.
19) Schlussbestimmungen
a: Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in Hochfellnstraße 23, 83329 Waging am See,
Deutschland.
b: Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,
insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
c: Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages,
ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d: Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.
e: Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende
Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.
Wohnmobilvermietung Tobias Deglow
Waging am See
Stand Mai 2025